Lebensversicherungsverträge werden sehr oft als Finanzierungsinstrument genutzt, indem über sie Hypotheken abgesichert und getilgt
werden. Gleichzeitig ist damit die Absicherung des Todesfallrisikos für die Hinterbliebenen verbunden. Es kann auch eine
Risikolebensversicherung zur alleinigen Absicherung der Hinterbliebenenversorgung vereinbart werden.
Bei vorzeitiger Auflösung des Lebensversicherungsvertrages fällige Rückzahlung aus bereits eingezahlten Beiträgen und ggf.
entstandenen Überschüssen. Der Rückkaufswert wird im Versicherungsvertrag angegeben und entsteht auf Grund der Zillmerung der
Abschlusskosten in der Regel erst ab dem zweiten bis dritten Vertragsjahr. Er ist zudem niedriger als das Deckungskapital, weshalb
in vielen Fällen eine Fortführung mit Beitragsfreistellung oder ein Verkauf der gebrauchten Lebensversicherung auf dem inzwischen
immer größer werdenden Zweitmarkt für Lebensversicherungen günstiger sein kann als die Kündigung und Rückzahlung.
Mit Inkrafttreten des neuen VVG zum 1.1.2008 gilt Folgendes: Der Rückkaufswert ist wieder auf Basis des Deckungskapitals statt des
Zeitwerts zu berechnen. Abschluss- und Vertriebskosten dürfen in Höhe von maximal 40 Promille und über fünf Jahre verteilt abgezogen
werden. Ein Stornoabzug ist nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist und nicht für ungetilgte
Abschluss- und Vertriebskosten eingesetzt wird.
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