Bei der Kfz Versicherung handelt es sich nicht um eine freiwillige Versicherung. Vielmehr ist der
Kfz -Halter verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
die Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden durch den Gebrauch des Fahrzeuges deckt, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr
eingesetzt wird.
Mit der Versicherungspflicht des Kfz-Halters korrespondiert der sog. Kontrahierungszwang auf Seiten des Versicherers. Dies bedeutet,
dass ein auf Abschluss einer Kfz Versicherung abgegebener Antrag als angenommen gilt, wenn der Versicherer ihn nicht
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbar höheren Gefahr ein vom
allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Der Versicherungsschutz ist hier allerdings auf die
Mindestversicherungssummen begrenzt.
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