Die Versicherer wenden zur Hausratversicherung zum Teil unterschiedliche Allgemeine Versicherungsbedingungen an. Allerdings
orientieren sich diese weitgehend an den vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zuletzt genehmigten Bedingungen, den
Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92), unter Berücksichtigung der zu den VHB 92 ebenfalls genehmigten Zuatzklauseln.
Versichert ist gemäß § 1 Nr. 1 Satz 1 VHB der gesamte Hausrat.
Hausrat steht als Inbegriff für alle Sachen, die nach der Verkehrsansicht zu einem privaten Haushalt gehören. Dementsprechend besteht
umfassender Versicherungsschutz soweit nicht vertraglich bestimmte Sachen ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Erläuternd heißt es in § 1 Nr. 1 Satz 2 VHB, dass zum Haurat alle Sachen gehören, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur
privaten Nutzung dienen.
Damit wird zunächst verdeutlicht, dass nicht nur die eigentlichen Hausratgegenstände unter den Versicherungsschutz fallen,
sondern z. B. auch Bargeld, Wertpapiere und Wertsachen.
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