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Der Sparer-Freibetrag und künftig der Sparer-Pauschbetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, auch minderjährigen Kindern. Das macht es besonders lukrativ, gerade Einkünfte in Form von Kapitaleinnahmen auf Kinder zu verlagern: Dadurch können diese neben dem Grundfreibetrag auch den ihnen zustehenden Sparer-Freibetrag bzw. -Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Führen die gesamten Einkünfte bei dem Kind nicht zum Entstehen einer Steuerschuld, kann es die Kapitalertragsteuer vermeiden, wenn es sich von dem zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung geben lässt und diese dem Gläubiger der Kapitalerträge, meist der Bank, im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft dem Geschäftsinhaber vorlegt (§ 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG; s. Einkünfteverlagerung).
Bei Kindern über 18 Jahren ist bis 2008 zu beachten, dass der Sparer-Freibetrag zu den Bezügen des Kindes zählt, die für die Gewährung des Kindergelds bzw. der Freibeträge für Kinder maßgebend sind (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG). Für den ab 2009 geltenden Sparer-Pauschbetrag gilt das nicht mehr.
Praxis-Beispiel
Erzielt ein studierendes Kind andere Einkünfte, etwa aus Arbeitslohn oder aus Vermietung und Verpachtung, die knapp unterhalb der gesetzlichen Grenze für die eigenen Einkünfte und Bezüge liegen (derzeit 7.680 EUR jährlich), können die Eltern ab 2009 zusätzlich Kapitalerträge bis zur Grenze von 801 EUR jährlich auf das Kind verlagern, etwa durch schenkweise Übertragung festverzinslicher Wertpapiere, ohne dass der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld deshalb wegfallen. Die Eltern sparen die Abgeltungssteuer für diese Einnahmen aus Kapitalvermögen, falls sie ihren eigenen Sparer-Pauschbetrag mit anderen privaten Kapitalerträgen ausschöpfen.
Bezieht das Kind lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen, können ab 2009 Einnahmen bis zur Grenze von (7.680 + 801 =) 8.481 EUR auf das Kind verlagert werden. Im Regelfall kann das Kind dann bei seinem Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen und der Bank vorlegen mit der Folge, dass keine Kapitalertragsteuer ( Abgeltungssteuer ) einbehalten wird.
Bei einem Kind unter 18 können (zeitlich begrenzt bis zum 18. Lebensjahr) auch höhere Kapitalerträge auf das Kind verlagert werden, ohne dass der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld wegfallen. Im Regelfall wird das Finanzamt dann allerdings keine NV-Bescheinigung erteilen. Bei nicht zu hohen Einkünften greift dann nicht die Abgeltungssteuer . Vielmehr werden auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Veranlagung des Kindes angesetzt, wenn das insgesamt vorteilhaft ist (sog. Günstigerprüfung; § 32d Abs. 6 EStG). Ist bei sehr hohen Kapitalerträgen die Abgeltungssteuer günstiger und bezieht das Kind keine anderen Einkünfte, gehen ihm im Ergebnis die Steuerersparnisse aus dem Grundfreibetrag der Tabelle verloren.
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